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   VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01   

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https://dejure.org/2001,21623
VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01 (https://dejure.org/2001,21623)
VG Freiburg, Entscheidung vom 08.11.2001 - 9 K 261/01 (https://dejure.org/2001,21623)
VG Freiburg, Entscheidung vom 08. November 2001 - 9 K 261/01 (https://dejure.org/2001,21623)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Windräderam Hoheneck dürfen nicht gebaut werden

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Windräderam Hoheneck dürfen nicht gebaut werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00

    Zulassung eines Windparks - Eingriff in Landschaft und Natur - Abwägung

    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Damit ist vorliegend die - der Rahmenvorschrift des § 8 BNatSchG entsprechende - landesrechtliche Eingriffsregelung der §§ 10, 11 NatSchG anwendbar (dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 7.10.1998 - 1 K 1302/97 -).

    Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998; Urt. v. 24.6.1983, VBlBW 1984, S. 209).

    Aus der Natur des Bauvorhabens - der Aufstellung eines Windparks an einem exponierten, von Bebauung weitgehend freigehaltenen Standort - ergibt sich ferner, dass der Eingriff in das Landschaftsbild bei Realisierung des Windparks am geplanten Standort weder vermeidbar noch ausgleichbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395) ist.

    Erweist sich eine solche Abwägung als fehlerfrei, erlangt sie auch für die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1, 3 BauGB Verbindlichkeit mit der Konsequenz, dass das geplante Vorhaben, obgleich - wie Windkraftanlagen - im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig, im konkreten Fall gleichwohl unzulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.1991 - 10 S 1143/90

    Versagung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - unzulässiger Eingriff

    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998; Urt. v. 24.6.1983, VBlBW 1984, S. 209).

    Die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG von der Baurechtsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 NatSchG) zu treffende Entscheidung ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, bei der die im Einzelfall betroffenen Belange einander gegenüberzustellen, sachgerecht zu gewichten und eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen sind; diese "echte" Abwägung ist - im Gegensatz zu der im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgenden, nachvollziehenden Abwägung - nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, DÖV 1991, S. 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

    Erweist sich eine solche Abwägung als fehlerfrei, erlangt sie auch für die Abwägung im Rahmen des § 35 Abs. 1, 3 BauGB Verbindlichkeit mit der Konsequenz, dass das geplante Vorhaben, obgleich - wie Windkraftanlagen - im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässig, im konkreten Fall gleichwohl unzulässig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 5 S 1301/95

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers

    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Aus der Natur des Bauvorhabens - der Aufstellung eines Windparks an einem exponierten, von Bebauung weitgehend freigehaltenen Standort - ergibt sich ferner, dass der Eingriff in das Landschaftsbild bei Realisierung des Windparks am geplanten Standort weder vermeidbar noch ausgleichbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG (dazu vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395) ist.

    Die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG von der Baurechtsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 NatSchG) zu treffende Entscheidung ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, bei der die im Einzelfall betroffenen Belange einander gegenüberzustellen, sachgerecht zu gewichten und eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen sind; diese "echte" Abwägung ist - im Gegensatz zu der im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgenden, nachvollziehenden Abwägung - nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, DÖV 1991, S. 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Die im Rahmen des § 11 Abs. 3 NatSchG von der Baurechtsbehörde im Benehmen mit der gleichgeordneten Naturschutzbehörde (vgl. § 12 Abs. 1 NatSchG) zu treffende Entscheidung ist eine spezifisch naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung, bei der die im Einzelfall betroffenen Belange einander gegenüberzustellen, sachgerecht zu gewichten und eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen sind; diese "echte" Abwägung ist - im Gegensatz zu der im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB erfolgenden, nachvollziehenden Abwägung - nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle zugänglich (BVerwG, Urt. v. 27.9.1990, DÖV 1991, S. 294; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.3.1996, VBlBW 1996, S. 468; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998).
  • OVG Sachsen, 18.05.2000 - 1 B 29/98

    Planungsrechtlicher Bauvorbescheid für die Errichtung von Windkraftanlagen;

    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Auch wenn Windkraftanlagen naturgemäß an windhöffigen und damit regelmäßig hoch gelegenen Standorten aufgestellt werden, vom Gesetzgeber unter dieser Prämisse privilegiert (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 18.5.2000 - 1 B 29/98 - VG Freiburg, Urt. v. 7.10.1998 - 1 K 1302/97 -) und in der VwV-Windenergie ebenfalls in Kenntnis dieser Umstände für grundsätzlich zulässig gehalten wurden, ist die geographische Lage des Hoheneck als besonders offen und exponiert einzustufen und die Aufstellung von Windkrafträdern daher mit einem außergewöhnlich intensiven Eingriff in das Landschaftsbild verbunden.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1983 - 5 S 2201/82

    Ausgleichsabgabe; erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild; Zur Erheblichkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Von einer erheblichen Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn die äußere Erscheinungsform der Landschaft nachhaltig verändert wird, das Vorhaben als Fremdkörper in Erscheinung tritt und einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.4.2000, VBlBW 2000, S. 395; Beschl. v. 14.11.1991, NVwZ 1992, S. 998; Urt. v. 24.6.1983, VBlBW 1984, S. 209).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1991 - 3 S 1450/90

    (Zur Bewertung des Belanges "Dringender Wohnbedarf der Bevölkerung"

    Auszug aus VG Freiburg, 08.11.2001 - 9 K 261/01
    Abgesehen davon ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechts- und Sachlage bei einer Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides - wie auch bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - weder auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch auf den der behördlichen Entscheidung, sondern auf denjenigen der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; dies gilt sowohl zugunsten wie zu Lasten des Bauherrn (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.8.1991, ZfBR 1992, S. 36; Dürr, aaO., Rz. 301; Hoppe/Grotefels, Öffentliches Baurecht, Rz. 8; jew. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2003 - 5 S 1181/02

    Windkraftanlage - Verunstaltung des Landschaftsbildes

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2001 - 9 K 261/01 - ist insoweit unwirksam.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2001 - 9 K 261/01 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte vor Inkrafttreten der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 27. Juli 2001 verpflichtet war, über ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung der Windkraftanlagen 1, 111 und V auf dem Grundstück Flst.Nr. 505 in der Gemeinde Rickenbach, Gemarkung Hottingen, und auf den Grundstücken Flst.Nr. 953 und 745 in der Gemeinde Görwihl, Gemarkung Oberwihl, erneut zu entscheiden.

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